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   BGH, 02.07.1956 - II ZR 75/55   

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https://dejure.org/1956,3141
BGH, 02.07.1956 - II ZR 75/55 (https://dejure.org/1956,3141)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1956 - II ZR 75/55 (https://dejure.org/1956,3141)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1956 - II ZR 75/55 (https://dejure.org/1956,3141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DB 1956, 864
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 05.06.1928 - III 471/27

    Rechtsanwaltsgebühren

    Auszug aus BGH, 02.07.1956 - II ZR 75/55
    Sie bezieht sich hierfür auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 121, 200.
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 02.07.1956 - II ZR 75/55
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 18, 340 betrifft einen Fall, in dem sich der beauftragte Anwalt zu laufender Beratung und Interessenwahrnehmung seiner Auftraggeber bereit erklärt hatte und in dem sich der Anwalt demgemäß auch um die rechtlichen Voraussetzungen einer Kreditgewährung kümmern mußte, so daß die von ihm übernommene und durchgeführte Aufgabe nicht als reine Maklertätigkeit anzusehen war.
  • BGH, 31.10.1991 - IX ZR 303/90

    Anspruch des unentgeltlich für den Mandanten tätigen Rechtsanwalts; Zahlung einer

    Zur Abgrenzung zwischen den beiden Vertragstypen ist darauf abzustellen, ob der Rechtsanwalt im Rahmen der erbrachten Maklerleistungen seinem Auftraggeber rechtlichen Rat von nicht völlig unerheblicher Bedeutung hat zuteil werden lassen (vgl. BGHZ 57, 53, 55 f; BGH, Urt. v. 18. November 1969 - VI ZR 90/68, VersR 1970, 136, 137; v. 5. April 1976 - III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136; v. 16. Februar 1977 - IV ZR 55/75, aaO.; v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, WM 1985, 1401, 1402; Senatsurt. v. 22. März 1990 - IX ZR 117/88, aaO. S. 1252; ferner BGH, Urt. v. 2. Juli 1956 - II ZR 75/55, LM § 93 RAGebO Nr. 2).
  • BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
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